Manufaktur B GmbH – Gültigkeit ab 24.03.2023
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“)
gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber
(nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend „Auftragnehmer“) hinsichtlich unserer
Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in
Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden.
Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden wird
widersprochen. Bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A werden diese mit den AGB ergänzt,
sofern in der VOB/A bzw. VOL/A keine gegensätzlichen Regelungen getroffen sind.
Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende
Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn
sie schriftlich vom Auftragnehmer rechtskräftig bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Abbildungen:
Abbildungen werden nicht vom Auftragnehmer erstellt, sondern vom Systemgeber
bereitgestellt. Verwendete Bilder und Artikelabbildungen sind nur ähnlich und stellen kein
Rechtsanspruch auf Erfüllung da.
2.2. Kostenvoranschlag / Angebot / Auftragsbestätigung
Wir weißen darauf hin, dass das Erstellen von Kostentenvoranschlägen oder Angeboten
kostenpflichtig ist und von uns berechnet werden kann. Berechnet wird die Arbeitszeit
mit einem Stundensatz von 60,00 € netto zzgl. USt. Dieses Entgelt wird bei
Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Falls uns zur Erstellung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages ein
Leistungsverzeichnis vorgelegt wurde, weisen wir darauf hin, dass für die Kalkulation
ausschließlich die in unserem Kostenvoranschlag bzw. Angebot beschriebenen
Ausführungen und Leistungsbeschreibungen Gültigkeit haben.
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote und Kostenvoranschläge freibleibend.
Weicht der Auftrag des Kunden von unserem Angebot bzw. Kostenvoranschlag ab, so
kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande. Bestandteil sind nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen.
Mündliche Mitteilungen des Auftragnehmers – auch auf Anfrage des Kunden – sind
freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische
Spezifikationen mitgeteilt werden.
Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Leistung an den
Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer
Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Auftragnehmers
schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
unterschreibt. Maßgeblich sind immer die Positionstexte, falls diese vom standardisiertem
Vortext abweichen.
Bei Dienstleistungen, wie die Anforderung von Service und Reparaturarbeiten auch via
Telefon, kommt der Vertrag mit mündlicher Beauftragung des Kunden zustande, auch
wenn hierauf keine Auftragsbestätigung angefertigt wird.
Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; auf
auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens
liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Wir weisen Sie darauf hin, dass unsere Angebote kein Lüftungskonzept enthalten und das
der Anschluss von elektrischen Elementen ans Hausnetzwerk bauseits durch den Kunden
erfolgen muss und niemals Bestandteil der Leistung des Auftragnehmers ist.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw.
Kostenerhöhungen ergeben, so wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich
verständigen. Sollte der Kunde bei der Mitteilung keine Entscheidung betreffend die
Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht
akzeptieren, behält sich der Auftragnehmer vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu
stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
Wir bitten Sie, die Maße und Ausführungen genau zu überprüfen. Unstimmigkeiten
können nur schriftlich binnen 24 Stunden kostenfrei berücksichtigt werden. Danach gilt
die Auftragsbestätigung als anerkannt. Wenn es sich um Verträge über Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder Sonderbestellungen im Auftrag des
Kunden oder Artikel die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist ein Widerruf nicht rechtswirksam und eine Rückgabe
nicht möglich. Dies gilt auch bei Dienstleistungen.
Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer vor. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. In diesem Fall werden wir unseren
Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unterrichten. Ebenso
behalten wir uns das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn die
Preisschwankungen im Einkauf 20% übersteigen und der Kunde nicht bereit ist die
Mehrkosten zu tragen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Kreditwürdigkeit
Preise gelten immer ab Werk. Lieferkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch
hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist „ab Werk“ vereinbart.
Unsere Preise sind gültig bei geschlossener Abnahme vom Kostenvoranschlag oder vom
Angebot. Bei Teil-Bestellungen oder Lieferungen behalten wir uns eine Preisanpassung
vor. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag
angegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auf Stundenbasis
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche
Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu
bezahlen. Zu sonstigen anfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage wird auf
Punkt 10 „Mitwirkungspflicht“ verwiesen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Lieferkosten, Frachten,
Löhne und Dienstleistungen, sowie sonstige ausgewiesene Nebenkosten sind nicht
skontierbar.
Bitte teilen Sie uns bei Auftragserteilung die Rechnungs- und Lieferanschrift mit.
Änderungen der Rechnungsanschrift sind im Nachgang Kostenpflichtig und werden mit
25,00 € netto zzgl. USt. berechnet.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Leistungsentgelt
netto (ohne Abzug) bei Vertragsabschluss bzw. bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regelungen des Verzugsbeginns und der Rechtsfolgen des
Zahlungsverzugs. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass der Kunde auch
ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn der Rechnungsbetrag nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlt wurde.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen, sowie
Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für
Unternehmer bleiben davon unberührt.
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des
Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen. Der Kunde ist
verpflichtet, unsere Rechnung 2 Jahre (Privatpersonen) bzw. 10 Jahre (Unternehmen)
aufzubewahren. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres der Rechnungsstellung.
Die Aufrechnung mit anderen als vom Auftragnehmer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
Bei Annahme von Aufträgen setzen wir Zahlungsfähigkeit des Kunden voraus. Stellt sich
heraus, dass diese Voraussetzungen bei Vertragsabschluss nicht gegeben waren oder
später nicht mehr gegeben sind, so sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu
widerrufen, für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten. Mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden kann u. a. auch
angenommen werden, wenn er sich mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug
befindet oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
bekannt wird.
Der Auftragnehmer prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen,
in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu
arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss
zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck
übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum
GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei
der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier:
https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher .
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Eigentumsvorbehalt B2C
Die bestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
Eigentum des Auftragnehmers.
4.2. Eigentumsvorbehalt B2B
Die bestellten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
künftigen Forderungen der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im
Eigentum des Auftragnehmers.
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat der Auftragnehmer das Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Ware zu verlangen,
sofern der Auftragnehmer dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung
enthalten; vielmehr ist der Auftragnehmer berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Auftragnehmer vom Kunden verlangen,
dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt,
den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Auftragnehmer alle
dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Auftragnehmer
zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Ware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung, darf die Ware weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Stellt der Kunde einen Antrag auf Insolvenz hat er den Auftragnehmer darüber
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Ware von Dritten gepfändet oder ist
sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des
Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Auftragnehmer,
sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Auftragnehmer zu erstatten.
5. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten
wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden auch nicht auszugsweise. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
6. Schadensersatz
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die vom Kunden abgesagte, stornierte oder
verschobene Dienstleistung z.B. Service- oder Reparaturaufträge oder Montagen
Schadensersatz in der Höhe des geplanten Aufwands zu verlangen.
Kündigt der Kunde den Werkvertrag, so sind die bereits gefertigten Elemente zu vergüten
und der Auftragnehmer ist berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der
Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu
verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag
geltend machen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Lieferung
Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und ein fertiges Aufmaß voraus.
Die Leistungspflicht des Auftragnehmers setzt voraus, dass der Kunde selbst seine
vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen
Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner
Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung
Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall fehlerhafter oder
nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer vor. Dies gilt nur für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. In diesem Fall wird der
Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unterrichtet.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist der Auftragnehmer berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
Kann die Lieferung/Montage/Abholung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über die Bereitschaft der
Lieferung/Montage/Abholung zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden
und werden mit 1% der Auftragssumme berechnet. Dem Auftragnehmer ist es
unbenommen, höhere nachweisbare Lagerkosten geltend zu machen. Der
Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig.
Preise gelten immer ab Werk. Lieferkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Auch
hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist „ab Werk“ vereinbart.
Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren
und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert
berechnet. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Wege, Böden, Treppen und Räume
passierbar und gegen Beschädigung geschützt sind. Für Transporte über das 2. Stockwerk
hinaus sind mechanische Transportmittel vom Kunden bereitzustellen. Wird die
Ausführung der Arbeiten durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so
werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung
gestellt.
8. Mängel
Unser Kunde kann Mängelansprüche nur dann geltend machen, wenn er der
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen
ist. Die Rüge ist uns in Textform mitzuteilen. Transportschäden sind sofort anzuzeigen.
Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Artikel entdeckbar sind, sind
am Tag der Lieferung bzw. Abholung zu rügen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei
Leistungsmängeln hat unser Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, nach der Wahl
des Auftragnehmers durch Beseitigung bzw. Reparatur des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache. Die Kosten sind nur insoweit gedeckt, wo die Leistungserbringung
erfolgte. Sind die Artikel verbracht oder in eine andere Sache eingebaut oder
weiterverarbeitet muss der Kunde die Mehrkosten tragen.
8.1 Holzprodukte
Holz ist ein Naturwerkstoff, Abweichungen in Struktur, Oberfläche, Maserung und
Lackeindringtiefe sind kein Reklamationsgrund, sondern ein Merkmal für echtes Holz! Die
Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur-, und sonstiger Unterschiede innerhalb einer
Holzart gehört zu den natürlichen Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt
keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Farbunterschiede sind kein
Qualitätsmangel. Bei grobporigen Holzarten, zB. Meranti ist keine geschlossenporige
Lackierung möglich. Farbunterschiede entstehen durch verschiedene Holzfeuchte,
Holzarten, Holzstrukturen, Standort der Herkunft und wachstumsbedingten Einflüssen.
Diese Farbunterschiede können sich durch verschiedene Witterungseinflüsse (Sonne,
Regen) nach einiger Zeit wieder ausgleichen. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass zu
helle oder farblose Lasuren für die Beschichtung von maßhaltigen Bauteilen aus Holz, wie
Fenster oder Haustüren, im Außenbereich nicht geeignet sind. Sie bieten nach heutiger
Erkenntnis keinen ausreichenden Schutz der Holzoberfläche vor zerstörender Strahlung.
Wir können daher keine Gewährleistung auf die Oberfläche im Außenbereich
übernehmen. Ebenso müssen wir darauf ausdrücklich hinweisen, dass durch
unterschiedlichen Oberflächenbeschichtung an der Innen- und Außenseite, der
Dampfdruck nicht gleichmäßig diffundieren kann, daher kann keine Gewährleistung für
die Oberfläche übernommen werden. Risse und Verwerfungen des Holzes sind vom
Produzenten und Händler wenig zu beeinflussen, da diese ein natürlicher Prozess des
Holzes sind und sich nicht vermeiden lassen. Auch durch sorgfältigste Rohholzauswahl
lässt sich dieser Effekt nicht verhindern und wir müssen daher die Garantie für Risse
ablehnen. Harzaustritte sind völlig normal und nicht vermeidbar. Dieses kann Monate
nach der Verarbeitung noch auftreten und ist kein Mangel, sondern eine natürliche
Eigenschaft. Ebenso ist der Austritt von Gerbsäure (z. B. bei Eiche) ein natürlicher Prozess
und kein Mangel.
8.2 Glas
Der Bundesverband Flachglas e. V. formuliert klare Beurteilungskriterien für die visuelle
Qualität von Glas. Dieser kann vom Kunden unter
https://storck-fensterbau.de/wp-content/uploads/2024/06/BF-006-2019.pdf
eingesehen werden. Diese ist Grundlage für Mängel und Beanstandungen.
Alle anderen optischen Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar.
Wir weisen darauf hin, dass bei Scheibentausch (u.a. Reparaturverglasungen) die neuen
Scheiben aufgrund der Beschichtungen in Farbe und Glanzgrad sowie Strukturverlauf bei
Ornamentgläser von vorhandenen Scheiben abweichen können. Dies stellt keinen Mangel
dar und ist aufgrund der Fertigungsprozesse zu tolerieren. Beim Ausglasen können trotz
größter Sorgfalt Beschädigungen an Glasleisten und Rahmenteilen entstehen. Neue Teile
oder Ausbesserungen sind im Preis nicht enthalten.
Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert- oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Trotz größter Sorgfalt sind beim Aus- und Einbau der fest mit dem
Baukörperverbundenen Elemente Beschädigungen an Putz, Fliesen, Tapeten oder
Fensterbänke nicht auszuschließen. Hierfür kann keine Haftung übernommen werden,
u.a. da die Beschädigungen meistens auf lockeren Putz oder Haarrisse zurückzuführen
sind. Wir bitten um Verständnis.
9. Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Kunde einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur
Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
Davon unbenommen bleibt die Verpflichtung des Kunden – wenn nötig auch unter
Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten -, nach vertragsgemäßer Lieferung
bzw. Leistung diese durch Unterschrift zu bestätigen. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nach, kann es zur Ablehnung von Mängeln führen. Den Kunden trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels.
10. Mitwirkungspflicht
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine
Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware
oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen
Bestimmungen geht.
Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen
Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Auftragnehmer nicht für die sich daraus
ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt,
die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende
Zusatzaufwendungen und Kosten bei diesem einzufordern.
Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten
Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen
Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist. Der Kunde hat dafür
Sorge zu tragen, dass Böden, Treppen und Räume passierbar und gegen Beschädigung
geschützt sind. Sollte dies nicht oder nicht ausreichend der Fall sein, entfällt die Haftung
des Auftragnehmers für die sich daraus ergebende Schäden vollständig. Ebenso ist der
Auftragnehmer berechtigt, anfallende Zusatzaufwendungen und Kosten vom Kunden zu
fordern.
Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Wird die Ausführung der Arbeiten des
Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die
der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und
Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.
Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und
Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten auszuführen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese vorher fälligen
Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein,
dass der Auftragnehmer umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt,
anfallende Zusatzaufwendungen und Kosten beim Kunden einzufordern.
Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu
tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls
entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
Ist ein Gerüst erforderlich, ist dies vom Kunden auf- bzw. zustellen, wenn es nicht
ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers in der Auftragsbestätigung aufgeführt und
entsprechend bepreist ist. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden
beizustellen.
Der Kunde ist – wenn nötig auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten
– verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterschrift zu
bestätigen.
11. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungs- und Pflegearbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang.
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die
Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche
Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.
Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die
nicht Gegenstand des Auftrages an den Auftragnehmer ist und in jedem Fall vom Kunden
zu veranlassen ist.
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B.
Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) Sorge zu tragen
Reinigung und Pflege der Oberfläche:
Dickschichtlasuren und Spritzlacke sind witterungs- und UV-beständig. Trotzdem müssen
diese Beschichtungsmaterialien regelmäßig (mind. jährlich) überprüft und gepflegt
werden. Schadhafte und witterungsbedingt verschlissene Anstriche sind fachgerecht
nachzubessern. Gerne kann der Kunde ein Pflegeset , bestehend aus Cleaner und Finisher
über den Auftragnehmer beziehen.
Zu beachten ist bei Kunststoff-Rollläden, sofern diese als sommerlicher Wärmeschutz
Verwendet werden, das diese nur so weit geschlossen werden dürfen, dass die
Lichtschlitze noch offen bleiben. Bei vollständiger Schließung der Behänge können sich
diese aufgrund des Hitzestaus verformen. Bei Nichtbeachtung kann der Auftragnehmer
keine Garantie auf Verformung übernehmen.
12. Gewährleistung
Der Kunde wird darauf hingewiesen, die Wartungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten
durchzuführen. Diese Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.
Unterlassene Wartungsarbeiten beeinträchtigen die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile, ohne dass hierdurch Mängelansprüche oder ein
Gewährleistungsanspruch gegen den Auftragnehmer entsteht.
Funktionsbeeinträchtigungen oder Verschleiß an Teilen der Leistung, die im Rahmen der
normalen und fachgerechten Nutzung üblicherweise entstehen, sind von den
vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen nicht abgedeckt,
hierunter fallen auch nachträgliche Einstellarbeiten an den Artikeln. Dies gilt auch für
Arbeiten, die entstehen wenn sich der Bau, das Element nach dem Einbau aufgrund des
Untergrundes „setzt“. Auch nicht eingeschlossen sind Schäden, die auf Fehlgebrauch,
nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung und Reparaturversuche durch Dritte
zurückzuführen sind.
Alle technischen Beschreibungen ohne Gewähr! Wir können keine Haftung für Mängel
übernehmen, die durch unsachgemäße Behandlung der Produkte und Nichtbeachtung
der Verarbeitungs-, Lager- und Bedienhinweise entstehen.
Es sind die Hinweise auch der Hersteller der Artikel zu beachten.
Unsere AGB bilden die Grundlage zur Beurteilung von Garantieansprüchen.
Bearbeitungs- und Folgekosten werden nicht akzeptiert
Wir weisen darauf hin, dass für die Gewährleistung vom Kunden entsprechende
Wartungen und Instandsetzungen durchzuführen sind, die nachgewiesen werden
müssen. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine Gewährleistung von 2 Jahren gegeben
werden.
Bei Elektrobauteilen beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr ab Lieferung / Abholung.
13. Streitbeilegung
Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag
und dessen Ausführung können, wenn vom Auftragnehmer akzeptiert, vor der
Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Wiesbaden, 65189 Wiesbaden, Bierstadter Str.
45 verhandelt werden.
Datenschutz
Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten unserer Kunden ausschließlich für die
Auftragsdurchführung. Unsere ausführliche Datenschutzerklärung finden sich auf unserer
Website: www.storck-fensterbau.de/datenschutz
Schlussklauseln
Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem
deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Dieser ist berechtigt, den
Kunden auch am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
Gerichtliche und außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung im Ausland,
insbesondere bei Zahlungsverzug, gehen zu Lasten des Kunden.
Des Weiteren gilt, sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder
undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der
Auftragnehmer mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
06036 9797-0
service@storck-fensterbau.de
Licher Str. 76
61200 Wölfersheim